Lexikon zur privaten Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung
Privathaftpflichtversicherung

Lexikon zur privaten Haftpflichtversicherung

Hier finden Sie ein Lexikon zur privaten Haftpflichtversicherung, welches Ihnen bestimmte Begrifflichkeiten besser verständlichen machen soll. Sollten Sie dennoch Fragen haben, können Sie gerne mit uns in Kontakt treten. Wir beantworten Ihre Fragen gern.

Allmählichkeitsschäden

Wenn ein Ereignis ausgelöst wurde, welches erst nach einem gewissen Zeitraum zu einem Schaden am Vermögen von Personen, zu einem Schaden an Gegenständen oder Personen geführt hat, spricht man in der Privathaftpflichtversicherung von einem Allmählichkeitsschäden. Durch Gase, Feuchtigkeit oder der allmählichen Einwirkung von Temperaturen kann dies zum Beispiel der Fall sein. Die Private Haftpflichtversicherung schließt in der Regel Allmählichkeitsschäden an Sachen aus. Standardmäßig dagegen sind Allmählichkeitsschäden bei Personen – und Vermögensschäden mitversichert.

Aufsichtspflicht

Kinder haften laut Gesetz bis zum Ende Ihres siebten Lebensjahres nicht für die von Ihnen verursachten Schäden. Ab dem siebten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit sind sie beschränkt haftbar. Sollte ein Schaden durch ein Kind entstanden sein, muss derjenige für den Schaden aufkommen, der Aufsichtspflicht über das Kind hatte, damit ein Geschädigter dennoch Schadenersatz erhält. Dies können neben den Eltern beispielsweise auch die Nachbarn, das Au – Pair – Mädchen, Pflegeeltern oder auch die Großeltern sein.

Sollte die Aufsichtspflicht des mit dem Aufsicht des Kindes Betrauten verletzt worden sein, muss dieser für den Schaden des geschädigten Dritten aufkommen. Zunächst geht der Gesetzgeber immer von einem schuldhaften Nicht – Nachkommen der Aufsichtspflicht aus.

Aufsichtspflicht

Sollte der Aufsichtspflichtige nachweisen können, dass er die Aufsichtspflicht erfüllt hat bzw. beweisen können, dass es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu dem Schaden gekommen wäre, muss er den Schaden an dem Dritten nicht ersetzen. Allerdings ist die Einschätzung über das Ausmaß der Aufsicht über ein Kind sehr individuell, da sie vom Charakter und vom Alter des Kindes abhängt.

Bagatellschaden

Einen „geringen Schaden“ versteht man in der Privathaftpflichtversicherung unter einem Bagatellschaden. Bagatellschäden sind bei manchen Versicherungsgesellschaften nicht versicherbar. Diese privaten Haftpflicht-Versicherer zahlen erst ab einer bestimmten Schadensgrenze. Wird diese Schadenhöhe überschritten, kommt die Versicherung für den gesamten Schadensbetrag auf.

Deckung

Im Versicherungsfall erklärt sich die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten gegenüber bereit, die Deckung zu übernehmen.  Bevor das Versicherungsunternehmen den Antrag des Versicherungsnehmer geprüft und bewilligt hat, den Versicherungsschutz allerdings zugesagt hat, ist häufig die Rede von vorläufiger Deckung. Die vorläufige Deckung ist ein unabhängiger Versicherungsvertrag. Dieser führt nicht notwendigerweise zum Hauptvertrag und gilt solange, bis es zu einer Einigung der beiden Vertragsparteien über den endgültigen Versicherungsschutz gekommen ist.

Haftung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 823 I) regelt die Haftung so: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die Private Haftpflichtversicherung kommt für die Schadensersatzforderungen auf, die gegen den Versicherten bestehen.

Ausgeschlossen sind Kinder unter 7 Jahren. Eingeschränkt haftbar sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sowie geistig oder körperlich Behinderte. Die erforderliche Einsicht abzuschätzen, dass sie mit Ihrem Verhalten einen Schaden verursachen können ist hierfür Voraussetzung. Sollten diese Personengruppen diese nötige Einsichtsfähigkeit nicht besitzen, haftet die jeweilige Aufsichtsperson/pflicht.

Lebenspartner/-in

In der privaten Haftpflichtversicherung sind Personen die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben mitversichert. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.

Gegebenenfalls mit eingeschlossen, gegen einen Mehrbeitrag, sind bei den mitversicherten Lebenspartnern Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern wegen Personenschäden.

Von den Sozialversicherungsträgern werden beispielsweise keine Regressansprüche geltend gemacht, verursacht der Ehepartner einen Personenschaden. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften verhält es sich anders. Sind beide Lebenspartner in einer Privat-Haftpflichtversicherung gemeinsam veranlagt, spricht man von einem Eigenschaden, weshalb der Privathaftpflicht-Versicherer nicht leisten muss.

Personenschaden

Wenn eine Person verletzt, in ihrer Gesundheit geschädigt oder getötet wird, liegt im Sinne der Privaten Haftpflichtversicherung ein Personenschaden vor. Für unmittelbare Schäden, wie z.B. die Kosten für die notwendige Heilbehandlung, als auch für mittelbare Schäden, wie z.B. Kosten durch Nachteile im Beruf kommt die Privathaftpflichtversicherung auf.

Sachschaden

Die Private Haftpflichtversicherung kommt für Sachschäden auf. Man versteht die Beschädigung und oder Zerstörung von Gegenständen wie z.B. Tiere, Möbel, Autos, Pflanzen hierunter. Die notwendigen Kosten für Renovierung, Wiederbeschaffung, Reparatur und auch den Wertverlust zahlt die Privathaftpflicht. Bei gemieteten oder geliehenen Gegenständen leistet die Privathaftpflichtversicherung nicht. Ausgenommen sind hier Mietwohnungen.

Schlüsselrisiko

Der Verlust fremder Schlüssel kann in der Police der Privaten Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Differenziert wird bei den Haftpflichtversicherer zwischen privat und beruflich genutzten Schlüssel. Meist sind mit eingeschlossen nur privat genutzte fremde Schlüssel wie zum für die Mietwohnung. Beim Verlust von beruflich genutzten Schlüsseln (z.B. für die Arbeitsstätte) leistet die Private Haftpflichtversicherung in sehr wenigen Fällen. In der Regel ist dieses Risiko nur für Personen im öffentlichen Dienst versicherbar. Die Versicherungssummen bewegen sich zwischen 1.000 € und 15.000 €.

(Reiner) Vermögensschaden

Ein reiner Vermögensschaden liegt der Privathaftpflichtversicherung vor, wenn sich ein Schaden ereignet, der nicht ein absolut geschütztes Rechtsgut wie z.B. Körper, Leben oder Eigentum des Geschädigten betrifft. Bei einem Vermögensschaden wird also weder eine Person verletzt (Personenschäden) noch ein Gegenstand beschädigt (Sachschäden). Dem Geschädigten wird infolgedessen bei dieser Schadensart ein Schaden verursacht, wodurch eine finanzielle Belastung entsteht. Im Vergleich zu Sach – oder Personenschäden kommen Vermögensschäden in der Praxis seltener vor.