Ratgeber zur gesetzlichen Krankenkasse

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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenkasse

Hier ein Ratgeber was Sie bei der Wahl ihrer gesetzlichen Krankenkasse beachten sollten.

Was Sie bei der Wahl ihrer gesetzlichen Krankenkasse beachten sollten

Seit der Gesundheitsreform 1996 stehen allen versicherungspflichtigen oder freiwillig Versicherten alle gesetzlichen Krankenkassen, von den Allgemeinen Ortskrankenkassen bis zu den Innungskrankenkassen offen. Nur berufsspezifische Krankenkassen bilden nach wie vor eine Ausnahme: aufgrund spezieller Risiken der entsprechenden Berufe sind sie nicht von allen Versicherten frei wählbar.

Seit die Versicherungspflicht nicht mehr an bestimmte gesetzliche Krankenkassen gebunden ist, stehen die Kassen in verschärftem Wettbewerb um ihre Kunden. Dabei setzen sie unterschiedliche Schwerpunkte. Geringe Tarife gehen oft zu Lasten der Beratungs- und Betreuungsangebote. Versicherer, die jedem Kunden einen persönlichen Ansprechpartner anbieten, müssen meist höhere Beiträge verlangen.

Die Liste der Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 1.1.2009 nochmals erweitert. Auf den Wegfall bestimmter Leistungen, wie z.B. des Anspruchs von Selbstständigen auf Krankengeld, reagieren die Versicherungen mit einer Ausweitung ihres Angebotes individueller Tarife. Außerdem können für die verschiedenen Tarife unterschiedliche Bedingungen gelten. Z.B können die Tarife für besondere Versorgungsformen im Unterschied zu Tarifen mit Kosten- oder Beitragserstattung jederzeit ohne Bindungsfrist an die jeweilige Krankenkasse gekündigt werden.

Was Sie beim Krankenkassenwechsel beachten sollten

Erfahrungsgemäß war für die meisten Pflichtversicherten, die ihre Kasse gewechselt haben, die Höhe der Tarife entscheidendes Kriterium bei der Wahl der neuen Versicherung. Grundsätzlich spielen jedoch zahlreiche weitere Faktoren bei der Auswahl einer neuen Krankenkasse eine wichtige Rolle. Welches Leistungsspektrum deckt der Versicherer ab? Welche Möglichkeiten zur zusätzlichen Versicherung werden angeboten? Vor der Entscheidung für eine neue Krankenkasse sollten Kosten und Leistungen sorgfältig miteinander verglichen werden.

Voraussetzung für einen Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist eine Vorversicherungszeit von 18 Monaten bei Pflichtversicherten. Freiwillig Versicherte können ihre Versicherung jederzeit kündigen. Außerdem gilt die 18-Monats-Frist nicht bei Beitragserhöhungen.

Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wenn Sie Ihre Versicherung beispielsweise zum 5.1. eines Jahres kündigen, wird die Kündigung zum 31.3. rechtskräftig.

Erhöht eine Krankenkasse ihre Beiträge, verfügen ihre Mitglieder über ein Sonderkündigungsrecht, d.h. sie können die Mitgliedschaft sofort kündigen. Tritt das Sonderkündigungsrecht in Kraft, reduziert sich außerdem die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende (eine Kündigung am 5.1. eines Jahres wird dann zum 28./29.2. rechtskräftig). Das Sonderkündigungsrecht gilt auch beim Zusammenschluss zweier oder mehrerer Krankenkassen, wenn sich daraus eine Beitragserhöhung ergibt.

Die Kündigung muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Es empfiehlt sich, die Versicherung um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zu bitten. Wird die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen bestätigt, sollten Sie sich bei Ihrer Versicherung danach erkundigen.

Vor Abschluss einer neuen Versicherung sollte Ihnen eine Kündigungsbestätigung Ihrer alten Kasse vorliegen. Die meisten Versicherer verlangen eine Kündigungsbestätigung. Endgültig beendet ist Ihre Mitgliedschaft in der alten Versicherung erst, wenn Ihre neue Mitgliedschaft von Ihrer neuen Versicherung bestätigt wurde.

Wichtig ist außerdem eine schriftliche Garantie Ihrer neuen Kasse, dass sich ihre Beitragssätze vom Tag der Beantragung einer Mitgliedschaft bis zum Eintritt in die Versicherung nicht erhöhen.

Bevor Sie sich für einen Krankenkassenwechsel entscheiden, sollten Sie sich ausführlich über Leistungen, Tarife, Fristen und Ablauf eines Wechsels informieren. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Mitglieder ausführlich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und zu beraten.

Auch für die zahnärztliche Versorgung gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, alle medizinisch notwendigen Leistungen zu erbringen, sofern diese ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

Zu Beginn jeder Zahnbehandlung wird vom Zahnarzt ein Heil- und Kostenplan erstellt, der notwendige Maßnahmen auflistet. Anhand dieses Plans legt dann die Krankenkasse fest, welche Kosten der Versicherte selbst tragen muss. Im Regelfall übernehmen die Krankenkassen 50% der anfallenden Kosten. Weitere 20 % der Kosten können Versicherten erstattet werden, die über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens einmal jährlich eine Zahnuntersuchung durchführen und in ihrem Bonusheft dokumentieren ließen. Für Versicherte, die durch zu geringes Einkommen ihren Eigenanteil nicht finanzieren können, besteht eine so genannte Härtefallregelung. Die Krankenkassen übernehmen in diesen Fällen alle Kosten.

Versicherungspflicht auch für Selbstständige und Freiberufler

Millterweile gibt es auch für Selbstständige und Freiberufler eine Versicherungspflicht. Sollten Sie noch keine Krankenversicherung haben, so zieht das unter Umständen finanzielle Folgen mit sich. Hier ein paar Beispiele:

Selbstständige und Freiberufler ohne Krankenversicherung mit einem Verdienst von über 3.975 Euro monatlich muss sich rückwirkend zum 01.04.2009 versichern.

Unter 3.975 Euro monatlich muss rückwirkend zum 01.04.2007 versichert werden.

Die ersten sechs Monate müssen komplett nachentrichtet werden und alle weiteren Monate wird 1/6 des Monatsbeitrages fällig. Als Mindesteinkommen werden 1.916,25 für das Jahr 2010 zugrunde gelegt. Das entspricht in der gesetzlichen Krankenkasse einen monatlichen Beitrag von 274,02 Euro bei einem Beitragssatz von 14,30 %.

Ist es nicht mehr nachzuvollziehen, wie lange gegen die Versicherungspflicht verstoßen wurde, wird die Person so eingestuft, als wäre sie fünf Jahre nicht versichert gewesen. Bei einen angenommenen Monatsbeitrag von 500 Euro würde das den Nichtversicherten ca. 7.500 Euro kosten.

Dieser "Strafbeitrag" muss sowohl in der gesetzlichen, als auch in der privaten Krankenversicherung entrichtet werden.

Finanzprüfer24 hat jedoch einen privaten Krankenversicherer als Partner, der auf die Zahlung der Strafbeiträge verzichtet.