Gesetzliche Krankenkassen

Gesetzliche Krankenkassen
Krankenkassen

Mit unserem Krankenkassenvergleich finden Sie den besten Tarif!

  • Über 730 Tarife kostenlos vergleichen
  • Wahltarife und Bonusprogramme
  • Förderung von Zusatzleistungen
  • Wunschtarif wählen und direkt wechseln

Mit Wahltarifen können sich die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Paket zusammenschnüren, das zu ihren individuellen Anforderungen passt.

Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen der Krankenkasse

Jede gesetzlich krankenversicherte Person hat Anspruch auf umfassende medizinische Versorgung. Dieser Anspruch ist im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) als Rahmenrecht vorgegeben. Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit medizinischer Maßnahmen trifft der behandelnde Arzt. Der Umfang gesetzlich vorgeschriebener Leistungen ist bei allen Krankenkassen gleich. Gesetzlich vorgeschrieben sind alle Grundversorgungsleistungen zur Vermeidung, Früherkennung, Linderung und Behandlung von Krankheiten sowie Leistungen zur Empfängnisverhütung oder zum Schwangerschaftsabbruch.

Zahnärztliche Versorgung

Auch für die zahnärztliche Versorgung gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, alle medizinisch notwendigen Leistungen zu erbringen, sofern diese ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

Zu Beginn jeder Zahnbehandlung wird vom Zahnarzt ein Heil- und Kostenplan erstellt, der notwendige Maßnahmen auflistet. Anhand dieses Plans legt dann die Krankenkasse fest, welche Kosten der Versicherte selbst tragen muss. Im Regelfall übernehmen die Krankenkassen 50% der anfallenden Kosten. Weitere 20 % der Kosten können Versicherten erstattet werden, die über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens einmal jährlich eine Zahnuntersuchung durchführen und in ihrem Bonusheft dokumentieren ließen. Für Versicherte, die durch zu geringes Einkommen ihren Eigenanteil nicht finanzieren können, besteht eine so genannte Härtefallregelung. Die Krankenkassen übernehmen in diesen Fällen alle Kosten.

Leistungen bei Krankenhausaufenthalt

Ist eine ambulante oder teilstationäre Behandlung nicht ausreichend, kommt die gesetzliche Krankenversicherung ohne zeitliche Begrenzung für die Kosten eines stationären Krankenhausaufenthaltes auf. Der Versicherte hat einen Eigenanteil in Höhe von 10 Euro pro Aufenthaltstag zu tragen. Der Leistungsumfang für stationäre Behandlungen umfasst bei den gesetzlichen Versicherungen sämtliche für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendigen Maßnahmen, von der ärztlichen Behandlung über die Krankenpflege bis zu Unterkunft und Verpflegung. Die freie Wahl des Krankenhauses ist bei gesetzlichen Versicherungen eingeschränkt: der Arzt muss in das nächstgelegene Krankenhaus einweisen, das die jeweilige Behandlung durchführen kann. Außerdem besteht für gesetzlich Versicherte kein Anspruch auf Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie auf Chefarztbehandlung.

Kosten für Medikamente

Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet generell die Kosten aller verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamente. Die Versicherten müssen hierbei eine Zuzahlung von mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, leisten. Sämtliche Zuzahlungen eines Jahres dürfen 2 Prozent  des Bruttojahresverdienstes des Versicherten (bei chronisch Kranken: 1 Prozent) nicht überschreiten. Rezeptfrei erhältliche Medikamente, wie etwa Kopfschmertabletten oder Nasentropfen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.

Kosten für medizinische Hilfsmittel

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten für medizinische Hilfsmittel wie Sehhilfen, Hörgeräte oder Gehhilfen, wenn diese medizinisch zwingend notwendig sind. Bei Sehhilfen etwa besteht ein Leistungsanspruch nur für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, sowie für schwer sehbeeinträchtigte Versicherte. Alle übrigen Versicherten müssen für die Kosten einer Sehhilfe selbst aufkommen.

Alternative Heilmethoden

Bei alternativen Heilmethoden bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen. Heilverfahren wie z.B. Akupunktur werden von manchen Krankenkassen erstattet. Immer mehr Kassen erlauben auch durch die so genannte Integrierte Versorgung mit klassischer Homöopathie eine Kostenübernahme für homöopathische Heilmethoden.

Einige Versicherer bieten einen Wahltarif für „besondere Therapierichtungen“ an, wobei eine Prämie zusätzlich zum normalen Kassenbeitrag fällig wird. Je nach Angebot werden dann Naturheilkundeverfahren oder andere alternative Heilmethoden erstattet. In vielen Fällen werden auch die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente (z.B. homöopathische Medikamente) übernommen. Die Mindestlaufzeit von Wahltarifen beträgt bei allen Anbietern drei Jahre.

Einheitlicher Beitragssatz

Gesetzlich Krankenversicherte zahlen seit Januar 2009 einen einheitlichen Beitragssatz, egal bei welcher Kasse sie versichert sind. Derzeit beträgt der Beitragssatz 15,5 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Davon entfallen je 7,3 Prozent auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die restlichen 0,9 Prozent tragen die Arbeitnehmer allein. Der einheitliche Beitragssatz soll nach Plänen der Bundesregierung ab Juli voraussichtlich auf 14,9 Prozent gesenkt werden.